Eine sehr gute Frage!
Bei einer Körperverletzung kann je nach Schweregrad und Umständen des Falles eine Strafe gemäss Artikel 123 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) drohen.
* Bei einfacher Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 StGB) kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe ausgesprochen werden.
* Bei schwerer Körperverletzung (Art. 123 Abs. 2 StGB) kann eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren verhängt werden.
* Bei vorsätzlicher Körperverletzung (Art. 122 StGB) kann eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren oder sogar lebenslänglich verhängt werden, wenn die Tat zum Tod des Opfers führt.
Es ist zu beachten, dass die Strafe je nach Umständen des Falles und der Schwere der Verletzung variieren kann. Zudem können auch weitere Straftatbestände, wie beispielsweise Nötigung (Art. 181 StGB) oder Drohung (Art. 180 StGB), in Frage kommen.
Quellen:
* Bundesgesetz über das Strafgesetz (StGB) vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0)
* BGE 133 IV 158 (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 27. Oktober 2006)