Welche Schulden werden am Ende des Insolvenzverfahrens nicht erlassen?

Eine sehr gute Frage!

Gemäss Art. 265 SchKG (Schweizerisches Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs) werden am Ende des Insolvenzverfahrens nicht erlassen:

* Strafschulden und Geldstrafen (Art. 265 Abs. 1 SchKG)
* Zivilrechtliche Ansprüche, die auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen (Art. 265 Abs. 2 SchKG)
* Unterhaltsforderungen gegen den Schuldner (Art. 265 Abs. 3 SchKG)
* Forderungen, die auf einer Verletzung der Unterhaltspflicht oder einer anderen familienrechtlichen Pflicht beruhen (Art. 265 Abs. 4 SchKG)
* Forderungen, die auf einer unerlaubten Handlung beruhen, die nach dem 11. April 2003 begangen wurde (Art. 265 Abs. 5 SchKG)

Diese Schulden werden nicht erlassen, da sie entweder strafrechtlicher Natur sind oder auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen.

Dr. Viktoria Lantos, LL.M.

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