Welche Rechte haben Großeltern auf den Kontakt zu ihren Enkeln?

Eine wichtige Frage! In der Schweiz haben Großeltern ein Recht auf Kontakt zu ihren Enkeln, das in Artikel 274 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) verankert ist. Dieser Artikel besagt, dass Großeltern und andere wichtige Bezugspersonen Anspruch auf angemessenen Kontakt zu den Kindern haben, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 14. April 2004 (BGE 130 III 585) festgestellt, dass Großeltern ein eigenständiges Recht auf Kontakt zu ihren Enkeln haben, das unabhängig von den Eltern besteht. Dieses Recht soll sicherstellen, dass die enge Beziehung zwischen Großeltern und Enkeln aufrechterhalten bleibt, was für die Entwicklung des Kindes wichtig ist.

Es ist jedoch zu beachten, dass das Recht auf Kontakt nicht absolut ist und vom Kindeswohl abhängt. Wenn der Kontakt zwischen Großeltern und Enkeln dem Kindeswohl schadet, kann das Gericht den Kontakt einschränken oder sogar untersagen.

Insgesamt haben Großeltern in der Schweiz ein wichtiges Recht auf Kontakt zu ihren Enkeln, das jedoch im Einklang mit dem Kindeswohl ausgeübt werden muss.