Während eines Insolvenzverfahrens wird das Gehalt des Arbeitnehmers von der Konkursmasse beansprucht, wenn es vor der Eröffnung des Verfahrens fällig war. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch gegenüber der Konkursmasse anmelden muss (Art. 219 Abs. 1 SchKG). Der Konkursrichter wird dann prüfen, ob der Lohnanspruch berechtigt ist und wie viel Geld der Arbeitnehmer erhalten soll.
Wenn das Gehalt jedoch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig wird, gilt es als Massekosten und wird von der Konkursmasse direkt bezahlt (Art. 218 Abs. 1 SchKG). In diesem Fall muss der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch nicht anmelden.
Es ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer gemäss Art. 335 OR einen Anspruch auf einen Teil seines Lohnes hat, wenn das Unternehmen in Konkurs geht. Dieser Anspruch beträgt maximal CHF 100'000 pro Arbeitnehmer und wird von der Ausgleichskasse des Kantons, in dem der Arbeitnehmer wohnt, bezahlt.