In der Schweiz verjähren Straftaten nach bestimmten Fristen, die je nach Art und Schwere der Tat variieren. Die Verjährungsfristen sind in Artikel 97 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt.
Die Verjährungsfristen betragen:
* 7 Jahre für Vergehen (Art. 97 Abs. 1 StGB)
* 15 Jahre für Verbrechen (Art. 97 Abs. 2 StGB)
* 30 Jahre für Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 97 Abs. 3 StGB)
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Tat begangen wurde (Art. 98 StGB). Wird die Tat jedoch erst nachträglich bekannt, so beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tag, an dem die Tat bekannt wurde (Art. 99 StGB).
Es gibt jedoch Ausnahmen von der Verjährung, wie zum Beispiel bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die nicht verjähren (Art. 97 Abs. 3 StGB).
Es ist wichtig zu beachten, dass die Verjährungsfrist nur dann läuft, wenn keine Ermittlungen oder Strafverfahren laufen. Sobald ein Strafverfahren eröffnet wird, wird die Verjährungsfrist unterbrochen (Art. 100 StGB).
Quellen:
* Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB), Artikel 97 ff.
* Bundesgericht, Urteil vom 14. März 2017, 6B_1155/2016