Ein Testament gilt als rechtswirksam, wenn es den formalen Anforderungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) entspricht und keine Nichtigkeitsgründe vorliegen.
Gemäss Art. 505 ZGB muss ein Testament handschriftlich errichtet werden und die folgenden Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des Erblassers;
2. die Erklärung, dass es sich um sein letztes Testament handelt;
3. die Bestimmung des Erben oder der Erben;
4. die eventuellen Auflagen oder Bedingungen.
Des Weiteren muss das Testament vom Erblasser eigenhändig unterschrieben werden (Art. 506 ZGB).
Darüber hinaus gibt es bestimmte Personen, die nicht als Erben eingesetzt werden können, wie z.B. der Notar, der das Testament aufgenommen hat, oder Personen, die den Erblasser bei der Errichtung des Testaments beeinflusst haben (Art. 519 ZGB).
Schliesslich kann ein Testament auch dann nichtig sein, wenn es unter Zwang, Drohung oder Täuschung errichtet wurde (Art. 521 ZGB).
In einem Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 2005 (BGE 131 III 145) wurde festgestellt, dass ein Testament, das nicht den formalen Anforderungen entspricht, nichtig ist.