Ein Arbeitsvertrag gilt auch ohne schriftliche Vereinbarung als abgeschlossen, wenn die Parteien alle wesentlichen Vertragsbestandteile vereinbart haben und die Absicht haben, einen Arbeitsvertrag einzugehen. Dies ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 OR (Obligationenrecht), wonach ein Vertrag durch den Austausch von Angebot und Annahme zustande kommt.
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil BGE 122 III 129 festgestellt, dass ein Arbeitsvertrag auch stillschweigend oder konkludent abgeschlossen werden kann, wenn die Parteien tatsächlich miteinander zusammenarbeiten und die wesentlichen Vertragsbestandteile stillschweigend vereinbart haben.
Ein weiteres wichtiges Kriterium ist die sogenannte "Vertragsrealisierung", wonach die Parteien den Vertrag tatsächlich durchführen und dadurch ihre Einigung manifestieren. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich die Arbeit aufnimmt und der Arbeitgeber ihn als Arbeitnehmer behandelt.
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