Ein wichtiger Aspekt im Straßenverkehr!
Der Entzug der Fahrerlaubnis droht, wenn ein Fahrzeugführer gegen die Verkehrsvorschriften verstößt oder sich als ungeeignet zum Führen von Motorfahrzeugen erweist (Art. 16 Abs. 2 SVG). Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn:
* ein Fahrzeugführer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss am Steuer sitzt (Art. 91 Abs. 1 SVG);
* ein Fahrzeugführer sich eines Verkehrsdelikts schuldig gemacht hat, wie beispielsweise Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, Fahren ohne Fahrerlaubnis oder Nichtbeachtung von Verkehrszeichen (Art. 90 Abs. 1 SVG);
* ein Fahrzeugführer seine Fahrerlaubnis missbräuchlich verwendet oder sich als ungeeignet zum Führen von Motorfahrzeugen erweist (Art. 16 Abs. 2 SVG).
Um die Fahrerlaubnis zurückzubekommen, muss der Betroffene nach dem Entzug eine bestimmte Wartezeit absitzen und anschließend einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stellen. Die Wartezeit beträgt mindestens sechs Monate, kann jedoch bis zu zwei Jahren dauern, je nach Schwere des Vergehens (Art. 17 Abs. 1 SVG).
Zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis muss der Antragsteller nachweisen, dass er sich während der Wartezeit bemüht hat, seine Fahrkompetenz zu verbessern, beispielsweise durch den Besuch von Verkehrssicherheitskursen oder die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung (Art. 17 Abs. 2 SVG).
Es ist wichtig zu beachten, dass die zuständige Behörde die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn der Antragsteller nicht nachweisen kann, dass er sich bemüht hat, seine Fahrkompetenz zu verbessern oder wenn er weiterhin als ungeeignet zum Führen von Motorfahrzeugen gilt.