Eine Versicherung darf die Leistung verweigern, wenn der Versicherungsnehmer gegen seine Obliegenheiten verstossen hat oder wenn der Schaden aufgrund eines Ausschlussgrunds nicht gedeckt ist.
Gemäss Artikel 45 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) kann die Versicherung die Leistung verweigern, wenn der Versicherungsnehmer seine Obliegenheiten nicht erfüllt hat. Dies sind insbesondere die Pflicht zur wahrheitsgemässen Angabe von Tatsachen bei Vertragsabschluss (Art. 3 VVG), die Pflicht zur Mitteilung von Umständen, die für den Versicherer von Bedeutung sind (Art. 4 VVG), und die Pflicht zur Erfüllung von Auflagen und Weisungen des Versicherers (Art. 40 VVG).
Des Weiteren kann die Versicherung die Leistung verweigern, wenn der Schaden aufgrund eines Ausschlussgrunds nicht gedeckt ist. Ausschlussgründe sind in den Versicherungsbedingungen festgelegt und können beispielsweise Krieg, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben umfassen (Art. 16 VVG).
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 14. März 2000 (BGE 126 III 412) festgestellt, dass die Versicherung die Leistung verweigern darf, wenn der Versicherungsnehmer seine Obliegenheiten nicht erfüllt hat und dadurch den Schaden herbeigeführt hat.