Ein Mieter darf die Miete mindern, wenn die Mängel (z.B. Schimmel) die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen. Dies ergibt sich aus Art. 259a Abs. 1 OR, wonach der Mieter berechtigt ist, die Miete zu mindern, wenn die Mietsache einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt.
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil BGE 124 III 268 E. 3b festgestellt, dass ein Mieter die Miete mindern kann, wenn die Mängel die Benutzbarkeit der Mietsache erheblich beeinträchtigen. Der Mieter muss jedoch den Mangel dem Vermieter anzeigen und diesem Gelegenheit geben, den Mangel zu beheben.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Miete nur gemindert werden kann, wenn der Mieter den Mangel nicht selbst verursacht hat. Zudem muss der Mieter den Mangel unverzüglich dem Vermieter melden, damit dieser die Möglichkeit hat, den Mangel zu beheben.
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