Unter welchen Umständen darf eine Versicherung einen Vertrag kündigen?

Eine Versicherung darf einen Vertrag kündigen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäß Art. 89 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kann der Versicherer den Vertrag kündigen, wenn:

1. Der Versicherungsnehmer eine Pflichtverletzung begangen hat, insbesondere wenn er die versicherte Sache oder Risiko arglistig verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht hat (Art. 89 Abs. 1 lit. a VVG).
2. Der Versicherungsnehmer die Prämie nicht zahlt oder nicht rechtzeitig zahlt (Art. 89 Abs. 1 lit. b VVG).
3. Der Versicherer aufgrund von Umständen, die nach Vertragsabschluss eingetreten sind, ein unverhältnismäßig hohes Risiko trägt (Art. 89 Abs. 1 lit. c VVG).
4. Der Versicherungsnehmer den Vertrag aufgrund von Umständen, die vor Vertragsabschluss bestanden, arglistig abgeschlossen hat (Art. 89 Abs. 1 lit. d VVG).

Darüber hinaus kann der Versicherer den Vertrag auch kündigen, wenn er nach Art. 90 VVG berechtigt ist, den Vertrag anzupassen oder zu ändern.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Kündigung durch den Versicherer schriftlich erfolgen muss und dass der Versicherungsnehmer Anspruch auf eine Frist von mindestens 14 Tagen hat, um den Vertrag zu erfüllen oder die Pflichtverletzung zu beheben (Art. 91 VVG).



Quellen:

* Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) vom 2. April 1908 (Stand am 1. Januar 2022)
* BGE 133 III 675 (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. Juni 2007)

Rechtsanwalt Kurt Gaensli, Rechtsanwalt

Laubeckstrasse 1
3600 Thun
Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht

Dr. Anett Iltanen

Internationale Rechtsanwälte Zürich
Hallenstrasse 15
8008 Zürich
SchKG und Verfahrensrecht, Strafrecht, Vertragsrecht

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