Unter welchen Umständen darf ein Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aussprechen?

Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber ist in der Schweiz nur unter bestimmten Umständen zulässig. Gemäß Artikel 337 OR (Obligationenrecht) kann eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden, wenn der andere Teil eine wesentliche Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat und dadurch das Vertrauen zwischen den Parteien so stark beeinträchtigt wird, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar wird.

Einige Beispiele für solche Verpflichtungsverletzungen sind:

* Die Verletzung der Treuepflicht durch ein Verhalten, das gegen die Interessen des Arbeitgebers gerichtet ist (BGE 117 II 495).
* Die Verletzung der Schweigepflicht durch die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen (BGE 121 III 176).
* Die Begehung einer strafbaren Handlung am Arbeitsplatz (BGE 125 III 78).
* Die grobe Pflichtverletzung durch wiederholte oder schwerwiegende Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten (BGE 126 III 315).

Es ist jedoch zu beachten, dass die fristlose Kündigung nur als ultima ratio in Frage kommt, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Behebung des Problems ausgeschöpft sind (BGE 129 III 380).

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