Ja, in der Schweiz kann man wegen unterlassener Hilfeleistung bestraft werden. Gemäss Artikel 128 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) macht sich strafbar, wer bei einer Gefahr für Leib oder Leben eines Menschen, die er kennt oder erkennen muss, nicht Hilfe leistet, obwohl er dazu in der Lage ist und keine entschuldbare Begründung dafür hat, dass er keine Hilfe leistet.
Die Strafe dafür beträgt bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Es handelt sich um ein Vergehen, das nur auf Antrag des Verletzten oder seiner Angehörigen verfolgt wird.
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 25. Oktober 2002 (BGE 129 IV 124) festgestellt, dass die Pflicht zur Hilfeleistung auch dann besteht, wenn der Täter nicht unmittelbar an der Gefahr beteiligt war. Es genügt, wenn er von der Gefahr Kenntnis hatte und in der Lage war, Hilfe zu leisten.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Pflicht zur Hilfeleistung nur besteht, wenn die Gefahr für Leib oder Leben eines Menschen besteht und der Täter in der Lage ist, Hilfe zu leisten. Wenn die Gefahr nur für Sachwerte besteht oder der Täter nicht in der Lage ist, Hilfe zu leisten, besteht keine Pflicht zur Hilfeleistung.