Ja, in der Schweiz kann ein Erbe ausgeschlagen werden. Gemäss Artikel 566 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) kann ein Erbe innerhalb von drei Monaten nach Kenntnisnahme vom Erbfall ausgeschlagen werden. Die Ausschlagung muss schriftlich und gegenüber dem zuständigen Gericht oder Notar erfolgen.
Die Folgen einer Erbausschlagung sind, dass der Ausschlagende nicht mehr als Erbe in Frage kommt und somit auch nicht verpflichtet ist, die Erbschaft anzutreten. Die Erbschaft geht dann an die nächsten Erben über, sofern keine andere Verfügung getroffen wurde.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Ausschlagung eines Erbes nicht ohne Konsequenzen bleibt. Gemäss Artikel 567 ZGB haftet der Ausschlagende für die Schulden des Erblassers bis zum Zeitpunkt der Ausschlagung. Zudem kann die Ausschlagung auch steuerliche Konsequenzen haben, insbesondere wenn es sich um eine grössere Erbschaft handelt.