Ein wichtiger Aspekt im Scheidungsrecht!
In der Schweiz kann Unterhalt für den Ex-Partner verlangt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäss Artikel 125 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) hat ein Ehegatte Anspruch auf Unterhalt, wenn er nicht in der Lage ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.
Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn:
1. Der Ex-Partner nicht erwerbstätig ist oder sein Einkommen nicht ausreicht, um seinen Unterhalt zu bestreiten (Art. 125 Abs. 1 ZGB).
2. Der Ex-Partner wegen Krankheit, Alters oder Invalidität nicht in der Lage ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen (Art. 125 Abs. 2 ZGB).
3. Der Ex-Partner die Kinderbetreuung übernommen hat und deshalb nicht erwerbstätig sein kann (Art. 133 ZGB).
4. Der Ex-Partner während der Ehe auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet hat, um sich der Familienpflege zu widmen (BGE 132 III 593).
Es ist jedoch zu beachten, dass der Unterhaltsanspruch nicht unbegrenzt ist. Der Ex-Partner muss sich bemühen, seine eigene wirtschaftliche Selbstständigkeit wiederzuerlangen (Art. 125 Abs. 3 ZGB).
Es ist auch wichtig zu erwähnen, dass die Höhe des Unterhaltsanspruchs von den Umständen des Einzelfalls abhängt und vom Gericht festgelegt wird.