Ein befristeter Arbeitsvertrag kann in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden. Gemäß Artikel 334 Absatz 2 des Obligationenrechts (OR) ist eine Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags nur zulässig, wenn sie schriftlich vereinbart wird und die Gesamtdauer des Vertrags nicht länger als drei Jahre beträgt.
Eine Ausnahme bildet der Fall, wenn die Verlängerung aufgrund einer objektiven Notwendigkeit erforderlich ist, wie zum Beispiel bei einer Vertretung während einer Krankheit oder Mutterschaft. In diesem Fall kann die Verlängerung auch mündlich vereinbart werden (BGE 123 III 395).
Des Weiteren kann ein befristeter Arbeitsvertrag auch dann verlängert werden, wenn er aufgrund eines sachlichen Grundes, wie zum Beispiel einer Projektarbeit oder einer Saisonarbeit, befristet wurde. In diesem Fall muss die Verlängerung jedoch auf den ursprünglichen sachlichen Grund zurückzuführen sein (BGE 132 III 115).
Es ist zu beachten, dass jede Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags eine neue, eigenständige Vereinbarung darstellt und somit alle Anforderungen an einen gültigen Arbeitsvertrag erfüllen muss.