Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Homeoffice, wenn er gesundheitliche Bedenken hat. Nach Art. 328 OR (Obligationenrecht) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass die Gesundheit des Arbeitnehmers nicht gefährdet wird. Allerdings muss der Arbeitnehmer konkrete Anhaltspunkte dafür liefern, dass die Arbeit im Betrieb seine Gesundheit gefährdet.
In einem Urteil des Bundesgerichts (BGE 126 V 353) wurde festgestellt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer vor Gesundheitsgefährdungen zu schützen, wenn dieser eine konkrete Gefährdung nachweist. Der Arbeitnehmer muss jedoch auch nachweisen, dass die Arbeit im Homeoffice eine geeignete Lösung zur Vermeidung der Gesundheitsgefährdung darstellt.
Es gibt jedoch Fälle, in denen der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Homeoffice haben kann, wenn er eine Behinderung oder eine chronische Krankheit hat. Nach Art. 3 Abs. 2 Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) haben behinderte Menschen Anspruch auf angemessene Vorkehrungen, um ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu fördern. Dazu können auch Vorkehrungen wie Homeoffice gehören.
Insgesamt muss der Arbeitnehmer jedoch konkrete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit von Homeoffice liefern und der Arbeitgeber muss diese Anhaltspunkte prüfen und gegebenenfalls geeignete Lösungen anbieten.