Haben Kinder immer Anspruch auf einen Pflichtteil?

Ein wichtiger Aspekt des Schweizer Erbrechts!

Kinder haben in der Schweiz grundsätzlich Anspruch auf einen Pflichtteil, wenn sie als gesetzliche Erben gelten. Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Mindestanspruch, den ein Erbe gegenüber dem Erblasser hat, um sicherzustellen, dass die nächsten Angehörigen angemessen am Nachlass beteiligt werden.

Gemäß Artikel 471 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) haben die Kinder des Erblassers Anspruch auf einen Pflichtteil von mindestens einem Viertel des Nachlasses. Dies gilt auch für adoptierte Kinder und Stiefkinder, wenn sie vom Erblasser adoptiert oder als Stiefkinder anerkannt wurden.

Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen Kinder keinen Anspruch auf einen Pflichtteil haben. Zum Beispiel:

* Wenn das Kind sich eines Verbrechens oder einer schwere Verfehlung gegen den Erblasser schuldig gemacht hat (Art. 477 ZGB).
* Wenn das Kind vom Erblasser enterbt wurde und die Enterbung durch ein Testament oder einen Erbvertrag erfolgte (Art. 478 ZGB).
* Wenn das Kind auf seinen Pflichtteil verzichtet hat (Art. 479 ZGB).

Es ist wichtig zu beachten, dass der Pflichtteil nur dann beansprucht werden kann, wenn der Erblasser nicht bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte an das Kind übertragen hat, die dem Pflichtteil entsprechen.

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