Eine Ehe kann in der Schweiz rechtlich geschieden werden, wenn die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt leben oder wenn die Ehe zerrüttet ist und keine Aussicht auf eine Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft besteht.
Gemäss Artikel 114 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) kann ein Ehegatte die Scheidung beantragen, wenn die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt leben oder wenn die Ehe zerrüttet ist und keine Aussicht auf eine Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft besteht.
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil BGE 134 III 565 festgestellt, dass die Zerrüttung der Ehe als Voraussetzung für die Scheidung nicht nur durch das Fehlen einer ehelichen Gemeinschaft, sondern auch durch das Fehlen einer partnerschaftlichen Beziehung zwischen den Ehegatten begründet werden kann.
Es ist zu beachten, dass die Scheidung nur durch ein Gerichtsurteil ausgesprochen werden kann. Die Ehegatten müssen vor einem Gericht einen Scheidungsantrag stellen und die Voraussetzungen für die Scheidung nachweisen.