McAdvo Anwaltssuche – Finden Sie einen Rechtsanwalt - Schweiz
 
 
Jens Klarmann
Rechtsanwaltssozietät Passau, Niemeyer, Dorsch, Klarmann, David
Walkerdamm 1
24103 Kiel


» zum Anwaltsprofil

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Reise in ein Hochrisikogebiet mit geringerer Inzidenz als in Deutschland führt zu keiner selbstverschuldeten Arbeitsunfähigkeit

(Stuttgart) Wer seinen Urlaub in einem als Corona-Hochrisikogebiet ausgewiesenen Land verbringt und im Anschluss an Corona erkrankt, hat seine Erkrankung nicht im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz verschuldet, wenn die Inzidenz im gleichen Zeitraum am Wohn- und Arbeitsort bzw. in Deutschland höher liegt. Die Wertung des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG (Infektionsschutzgesetz) findet keine Anwendung.

Das, so der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Vizepräsident des VDAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die Pressemitteilung des Gerichts vom 20.07.2022, hat das Arbeitsgericht Kiel am 27. Juni 2022 entschieden (5 Ca 229 f/22).

Die dreifach geimpfte Klägerin reiste im Januar/Februar 2022 in die Dominikanische Republik. Diese war vom Robert-Koch-Institut im Januar 2022 als Hochrisikogebiet ausgewiesen worden. Am Abflugtag lag dort die Inzidenz bei 377,7 und in Deutschland bei 878,9. Rund eine Woche nach Beendigung der Reise war die Inzidenz in der Dominikanischen Republik auf 72,5 gefallen und in Deutschland auf 1.465,4 gestiegen. Im direkten Anschluss an die Reise wurde die Klägerin positiv auf Corona getestet und legte der Arbeitgeberin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Diese erkannte die Beklagte nicht an und leistete für den ausgewiesenen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung. Die Klägerin sei mangels Symptomen nicht arbeitsunfähig gewesen und habe die Erkrankung durch ihren Reiseantritt schuldhaft herbeigeführt. Mit ihrer Klage macht die Klägerin vor Gericht erfolgreich Entgeltfortzahlung geltend.

Das Arbeitsgericht führt aus, dass ein Arbeitnehmer auch dann arbeitsunfähig ist, wenn er symptomlos Corona-positiv getestet ist und nicht im Homeoffice tätig sein kann. Im Übrigen lässt die Information der Klägerin an die Arbeitgeberin, dass es ihr ganz gut gehe, den hohen Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht entfallen. Die gegen die Klägerin angeordnete Quarantäne schließt den Entgeltfortzahlungsanspruch nicht aus.

Insbesondere hat die Klägerin ihre Arbeitsunfähigkeit auch nicht verschuldet. Dies setzt einen groben Verstoß gegen das Eigeninteresse eines verständigen Menschen voraus. Dies entspricht nicht der Wertung des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG. Jedenfalls dann, wenn die Inzidenzwerte im Urlaubsgebiet nicht deutlich über den Inzidenzwerten des Wohn- und Arbeitsortes bzw. der Bundesrepublik Deutschland liegen, verstößt der Arbeitnehmer nicht in grober Weise gegen sein Eigeninteresse. Die Reise in das Hochrisikogebiet geht in diesen Fällen nicht über das allgemeine Lebensrisiko hinaus.

Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Klarmann empfahl, den Ausgang zu beachten sowie in Zweifelsfällen, um Rechtsrat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Jens Klarmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
VDAA – Vizepräsident
c/o Passau, Niemeyer & Kollegen
Walkerdamm 1
24103 Kiel
Tel.: 0431 – 974 300
Fax: 0431 – 974 3099
j.klarmann@pani-c.de
www.pani-c.de
 
«  zurück